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SWK 32, 10. November 2004, Seite S 909

Zinsen eines zur Begleichung der Einkommensteuer aufgenommenen Kredits sind keine Betriebsausgabe

Sind die Zinsen und Gebühren für einen Kredit, der zur Abstattung der Einkommensteuer aufgenommen wurde, auch dann keine Betriebsausgaben, wenn der Berufungswerber dadurch erstmals Aufwendungen fremdfinanziert hat?

Der Berufungswerber machte die im Zusammenhang mit der Aufnahme eines Kredites zur Begleichung der Einkommensteuer angefallenen Zinsen und Gebühren mit der Begründung als Betriebsausgaben geltend, dass es seine Intention gewesen sei, den Betrieb schuldenfrei zu führen und Investitionen aus privaten Mitteln zu begleichen. Er verwies auf das positive Eigenkapital und die Tatsache, dass von ihm erstmals im Streitjahr eine Bankverbindlichkeit eingegangen worden sei.

Der UFS bestritt nicht die grundsätzliche Dispositionsfreiheit des Berufungswerbers, seinen Betrieb mit Eigenmitteln oder mit Fremdkapital auszustatten. Für die Abzugsfähigkeit von Zinsen als Betriebsausgaben ist jedoch die Verwendung der Geldmittel maßgeblich, die durch die Schuldaufnahme verfügbar gemacht wurden. Nur dann, wenn die Schuld ursächlich und unmittelbar auf Vorgängen beruht, die den Betrieb betreffen, stellt sie eine Betriebsschuld dar ().

Für die Einkommensteuer gilt jedoch...

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