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Arbeitszimmer: Vorsteuern
• Vorsteuern im Zusammenhang mit einem im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmer können dann berücksichtigt werden, wenn das Arbeitszimmer tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich unternehmerisch genutzt wird und die ausgeübte Tätigkeit ein solches Arbeitszimmer notwendig macht. - (§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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