Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Persönliche Unbilligkeit
• Persönliche Unbilligkeit liegt dann vor, wenn gerade die Einhebung der Abgaben die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner Familie gefährdet oder die Abstattung mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten (so insbesondere einer Vermögensverschleuderung) verbunden wäre. Die deutlichste Form der persönlichen Unbilligkeit liegt in der Existenzgefährdung. Auch diese müsste aber gerade durch die Einhebung der Abgabe verursacht oder entscheidend mitverursacht S. R 10sein; dies ist aber im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben gar nicht möglich. - (§ 183 Abs. 1 WAO), (Abweisung)
()