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Verfahren: Berufung
• Ist ein Arbeitnehmer einer Berufung des Arbeitgebers beigetreten, so ist die über die Berufung ergehende Erledigung vor dem Hintergrund des § 290 BAO, wonach im Berufungsverfahren nur einheitliche Entscheidungen getroffen werden können, dem Berufungswerber und dem Beigetretenen gegenüber einheitlich zu erlassen. - (§ 257 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
(, 0201)