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Abgabenrechtliche Verpflichtungen
• Wer als Unternehmer tätig wird, hat die damit verbundenen abgabenrechtlichen Verpflichtungen (vgl. insbesondere die §§ 119 bis 142 BAO) zu beachten. Will der Abgabepflichtige diese Aufgaben nicht selbst wahrnehmen oder ist er dazu, etwa aufgrund fehlender Sachkenntnisse oder beruflicher Beanspruchung, nicht imstande, kann er die Besorgung der steuerlichen Angelegenheiten auch anderen Personen anvertrauen; dies befreit ihn jedoch nicht von jedweder finanzstrafrechtlichen Verantwortung. - (§ 119 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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