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ErbSt: Steuerpflicht
• Voraussetzung für die Annahme eines steuerpflichtigen Vorgangs i. S. d. § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG ist in objektiver Hinsicht der Eintritt einer Bereicherung im Vermögen des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden. - (§ 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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