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Gesellschafter-Geschäftsführer: DB
• Die kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung spricht für die Eingliederung in den Organismus des Unternehmens. Der Umstand, dass sich der Betätigungsort des Gesellschafter-Geschäftsführers nicht am Sitz der beschwerdeführenden Gesellschaft befindet, steht unter diesen Umständen der Erfüllung der Geschäftsführeraufgabe nicht entgegen. - (§ 41 Abs. 2 FLAG), (Abweisung)
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