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Aussetzung der Einhebung in der WAO
Erhebliche Rechtsschutzdefizite bei der Wirkung von Berufungen in Wien
Die WAO kennt in § 160a WAO eine der Aussetzung der Abgabe nach § 212a BAO durchaus vergleichbare Bestimmung. Allerdings schränkt diese Bestimmung im Verein mit § 177 Abs. 6 WAO im Vergleich zum Bundesrecht den Rechtsschutz des Normunterworfenen erheblich ein. Bestimmungen der WAO sind daher wegen Verstoßes gegen das rechtsstaatliche Prinzip verfassungsrechtlich bedenklich.
I. EinleitungNach § 254 BAO wird durch die Einbringung einer Berufung die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten. Diese Bestimmung wurde vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben. Der Bundesgesetzgeber hat in Reaktion auf diese Aufhebung § 254 BAO unverändert wieder in Kraft gesetzt und die Bestimmung um § 212a BAO erweitert. Nach dieser Bestimmung kann bekanntlich vom Steuerpflichtigen beantragt werden, die Einhebung der Abgabe bis zur Entscheidung über die Berufung auszusetzen. Zufolge § 230 Abs. 6 BAO dürfen Einbringungsmaßnahmen, so ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt wurde, hinsichtlich der davon betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.
Um nun im Falle einer Anfechtung der Aufhebung der korrespondieren...