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ÖBA 1, Jänner 2017, Seite 45

„Klauselurteil“ gegen Kreditbedingungen

Z 1 ABB; §§ 864a, 879, 914, 915, 980, 988 ABGB; §§ 6, 28, 30 KSchG; § 14 VKrG; § 409 ZPO

„Klauselurteil“ gegen Kreditbedingungen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Klausel 1: Wir behalten uns das Recht vor, die Auszahlung von noch nicht in Anspruch genommenen Beträgen ausS. 46sachlich gerechtfertigten Gründen zu verweigern.

Nach § 14 Abs 2 S 2 VKrG hat der Kreditgeber dem Verbraucher unverzüglich mitzuteilen, wenn er beabsichtigt, von seinem Auszahlungsverweigerungsrecht nach S 1 leg cit Gebrauch zu machen. Da Klausel 1 jedoch bei kundenfeindlichster Auslegung suggeriert, dass der Kreditgeber jederzeit die Möglichkeit zur Auszahlungsverweigerung habe, und dem Verbraucher damit die wahre Rechtslage verschleiert, ist sie intransparent (vgl RS0115217 [T31]). Durch diese Verschleierung ist der Verbraucher gehalten, sich ständig über eine mögliche Absicht des Kreditgebers, die Auszahlung zu verweigern, zu informieren, wobei aus der bloß unvollständigen Wiedergabe des Gesetzestextes durchaus eine Intransparenz folgen kann, wenn der Kunde dadurch im Unklaren über seine Rechtsposition gelassen wird (vgl 9 Ob 26/15m [Klausel 12]).

Klausel 2: Wir verrechnen einen fixen Zinssatz pro Zinsenperiode, der wie folgt ermittelt wird, wobei die Ber...

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