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Vorsteuerabzug
• Das Recht auf Vorsteuerabzug vor der tatsächlichen Nutzung oder vor dem Entstehen zu versteuernder Einkünfte setzt voraus, dass entweder ihre nachgewiesene Absicht nach außen hin zum Ausdruck gekommen ist, die Wohnung zur Gänze zu unternehmerischen Zwecken erworben oder hergestellt zu haben, oder dass der zu nicht unternehmerischen Zwecken beabsichtigte Anteil dem Unternehmen zugeordnet wurde. - (§ 12 UStG 1994), (Abweisung)
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