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Reisekosten
• Der Gesetzgeber selbst vermutet, dass mit einer Reise ein Mehraufwand gegenüber den normalen Verpflegungskosten verbunden ist. Nur dann, wenn Aufwendungen der fraglichen Art gar nicht anfallen können, ist trotz Nachweis über die berufliche Notwendigkeit der Reise ein Werbungskostenabzug unter dem Titel von Reisekosten nach § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 nicht möglich. - (§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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