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Dienstgeberdarlehen
• Gemäß § 25 EStG 1988 sind Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Arbeitslohn) u. a. Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Arbeitsverhältnis. Der Begriff „Bezüge und Vorteile" umfasst alle Einnahmen und geldwerten Vorteile, die dem Arbeitnehmer auf Grund S. R 28des Dienstverhältnisses wiederkehrend oder einmalig (mehrmalig) zufließen. Entscheidend ist, ob der Vorteil seine Wurzel im Dienstverhältnis hat. Dazu zählt auch ein vom Dienstgeber gewährtes zinsenfreies Darlehen oder der Verzicht des Dienstgebers auf die Rückzahlung eines Dienstgeberdarlehens. - (§ 25 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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