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E-Commerce - Sonderregelung für Drittlandsunternehmer
Anmerkungen: In den Rz. 3431 bis 3433 wird die Sonderregelung des § 25a UStG 1994 für Drittlandsunternehmer, die elektronische Dienstleistungen an Nichtunternehmer erbringen, erläutert (siehe diesbezüglich auch die Übersicht in SWK-Heft 11/2003, Seite S 339).
Unternehmer, die von dieser Sonderregelung Gebrauch machen wollen, haben dies dem Finanzamt Graz-Stadt auf elektronischem Weg (Internetadresse: http://www.bmf.gv.at/steuern/Umsatzsteuer/Auslandsumsatzsteuer/eVat.htm) mitzuteilen. Dies erfolgt durch einen Online-Antrag auf Registrierung seines Unternehmens. Wird der Antrag genehmigt, erhält der Unternehmer mittels E-Mail seine EU-Identifikations-Nummer sowie seinen Benutzernamen und sein Passwort an die bekannt gegebene E-Mail-Adresse zugesandt. Er ist dann verpflichtet, Umsätze gem. § 3a Abs. 9 lit. c UStG 1994 auf elektronischem Wege über die o. a. Internetadresse zu erklären.