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Durchschnittssatzbesteuerung für Land- und Forstwirte (Skipisten, Handymasten)
(Skipisten, Handymasten)
Richtlinienänderung
Rz. 2882
Die Überlassung von Grundstücken zur Nutzung von Sport- und Freizeiteinrichtungen (z. B. Schilifte und Schipisten) stellt keinen Umsatz im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des § 22 UStG 1994 dar, sofern sie nicht als bloße land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit zu qualifizieren ist ( Zl. 2000/15/0109; hinsichtlich Hilfs- und Nebentätigkeit siehe Zl. 89/14/0067). Das gilt entsprechend für die Überlassung von Handymasten.
Anmerkungen: Nach dem bisherigen Richtlinientext ist man bei der Überlassung von Skipisten und Langlaufloipen durch einen Land- oder Forstwirt grundsätzlich von Umsätzen im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgegangen.
Bei der Aufstellung von Handymasten auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Betriebsgebäuden und auf dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnenden Wohngebäuden wurde die Leistung des Land- oder Forstwirtes bisher ebenfalls grundsätzlich den Umsätzen im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zugerechnet (siehe Protokoll über die Umsatzsteuertagung 2001 zu § 22 Abs. 1 UStG 1994, SWK-Heft 35/36/2...