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SWK 13, 1. Mai 2004, Seite S 493

Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr

Peter Kolacny, Emil Caganek und Elisabeth Kraus

Anmerkungen: In der geänderten Rz. 538 wird darauf hingewiesen, dass die Einzelbesteuerung mit weggefallen ist und in bestimmten Fällen eine Vorsteuerpauschalierung möglich ist (Rz. 2279 bis 2286). Im Falle einer Veranlagung ist zu beachten:

Besteht die Gegenleistung in einem Pauschalpreis für die Gesamtbeförderung, so hat die Ermittlung des steuerpflichtigen Entgeltanteiles stets im Verhältnis der im Inland zurückgelegten Wegstrecke zur Gesamtwegstrecke zu erfolgen. Eine andere Aufteilung - etwa nach Maßgabe der Dauer des Aufenthaltes oder im Verhältnis der auf das jeweilige Land entfallenden Kosten - ist unzulässig (, Reisebüro Binder GmbH).

Die Rz. 2279 bis 2286 erläutern die Pauschalierungs-VO, BGBl. II Nr. 166/2002 (anwendbar seit ). Nach dieser VO werden die Vorsteuern mit 10 % der Umsätze aus der grenzüberschreitenden Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeugen und Anhängern pauschaliert. Da auch die Umsätze dem Steuersatz von 10 % unterliegen, kommt es zu keiner Zahllast. Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:

- Der Unternehmer hat im Inland weder Wohnsitz (Sitz), gewöhnlichen Aufenthalt noc...

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