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SWK 13, 1. Mai 2004, Seite S 492

EUSt neu bei Untervertretung

Peter Kolacny, Emil Caganek und Elisabeth Kraus

Richtlinienänderung

Rz. 1874d

Nach den zollrechtlichen Bestimmungen sind bei der indirekten Vertretung sowohl der Anmelder (Spediteur) als auch der Vertretene Schuldner der Einfuhrabgaben. In den Fällen des § 26 Abs. 3 Z 2 UStG 1994 geht jedoch die gesamte Gebarung auf das Finanzamtskonto über, sodass der Anmelder keine Kontrollmöglichkeit über die Entrichtung der EUSt mehr hat. Es gilt daher Folgendes: Im Falle der indirekten Vertretung wird der Anmelder nicht als Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer herangezogen, wenn dem Anmelder ein schriftlicher Auftrag des Vertretenen zur Anwendung der Regelung des § 26 Abs. 3 Z 2 UStG 1994 vorliegt.

Gibt der zur Anwendung der Regelung des § 26 Abs. 3 Z 2 UStG 1994 beauftragte indirekte Vertreter seinerseits einem anderen Unternehmer, der als indirekter Vertreter auftritt, den Auftrag zur Anwendung des § 26 Abs. 3 Z 2 UStG 1994 weiter (z. B. ein Spediteur beauftragt die ÖBB zur Abfertigung der Ware), so wird auch dieser nicht als Schuldner der EUSt herangezogen, wenn er die Beauftragung mit seinen Unterlagen belegen kann.

Diese Sonderregelung gilt nicht, wenn der Zollanmeldung unrichtige Angaben zugrunde liegen und der Anmelder wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Angaben unrichtig sind.

Anmerkungen: Neu ist der zweite Absatz...

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