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Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen
Anmerkungen: In der Rz. 600 werden die genannten Leistungen definiert. Siehe diesbezüglich SWK-Heft 25/2003, Seite S 628. Ergänzend zu den dort gemachten Ausführungen weist die Rz. darauf hin, dass der Begriff der Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen eng auszulegen ist. Er umfasst weder die Abtretung von Sende- oder Übertragungsrechten noch die Miete von bei der Übertragung eingesetztem Gerät und technischer Ausrüstung oder sonstige Nebentätigkeiten.