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Holdinggesellschaft
Richtlinienänderung
Rz. 185 (fünfter Punkt)
Holdinggesellschaft (Beteiligungsholding): Reine Holdinggesellschaften (beschränken sich auf den Erwerb und das Halten von Gesellschaftsanteilen) sind nicht Unternehmer. Greift jedoch eine Holdinggesellschaft in die Verwaltung von Unternehmen, an denen sie Beteiligungen erworben hat, ein, indem sie etwa administrative, finanzielle, kaufmännische und technische Dienstleistungen an ihre Tochtergesellschaften erbringt, ist die Holdinggesellschaft Unternehmer (vergleiche , Cibo Participations).
Anmerkungen: Der Richtlinientext wurde an die neue EuGH-Judikatur angepasst. Im Falle des Eingreifens einer Holdinggesellschaft in die Verwaltung von Unternehmen, an denen sie Beteiligungen hält, ist nicht mehr von einer teilweisen, sondern von der gänzlichen Unternehmereigenschaft der Holdinggesellschaft auszugehen.
Bezüglich der Fragen, wie vorzugehen ist, wenn eine Holdinggesellschaft nur für einen Teil ihrer Gesellschaften, an denen sie Beteiligungen hält, Verwaltungsleistungen erbringt und für einen (weiteren) Teil keine derartigen Leistungen erbringt, und inwieweit das Halten von Beteiligungen durch eine operative Ges...