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Gesellschafter-Geschäftsführer
Richtlinienänderung
Rz. 184
Die Gesellschafterstellung allein vermittelt keine Unternehmereigenschaft. Die Umsätze der Gesellschaft werden dieser und nicht den Gesellschaftern zugerechnet (, „Wellcome Trust").
Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Personengesellschaft ist nicht Unternehmer; seine Leistungen werden in Ausübung einer gesellschaftsrechtlichen Funktion erbracht und bewirken keinen Leistungsaustausch, sondern eine Leistungsvereinigung. Die Rechtsform des Gesellschafter-Geschäftsführers ist hiebei nicht maßgebend (z. B. Zl. 1550/77, betreffend die Geschäftsführung durch eine Komplementär-GesmbH einer GesmbH & Co KG). Auch der Obmann des Vorstandes einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft, der Mitglied der Genossenschaft ist, ist in Ausübung seiner körperschaftsrechtlichen Funktion nicht Unternehmer ( Zl. 83/15/0013).
Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GesmbH ist als selbstständig und somit als Unternehmer anzusehen, wenn aufgrund der Höhe seines Geschäftsanteils (50 % oder mehr) oder aufgrund gesellschaftsrechtlicher Sonderbestimmungen (Sperrminorität) Gesellschafterbeschlüsse gegen sei...