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Verfahren: Wiedereinsetzung
• Wird im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft gemacht, dass an die bisher verlässliche Kanzleibedienstete die ausdrückliche Weisung ergangen ist, behördliche Schriftstücke zur Kontrolle der vorgenommenen Fristbestimmung unverzüglich dem zuständigen Steuerberater vorzulegen, der Parteienvertreter somit die ihm obliegende Aufsichts- und Kontrollpflicht eingehalten hat, ist ihm und damit auch der Beschwerdeführerin das Verschulden der Kanzleibediensteten nicht zuzurechnen. Es liegt daher kein Verschulen an der Fristversäumung vor, das die Bewilligung der Wiedereinsetzung hindern könnte. - (§ 233 Krnt. Landesabgabenordnung), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
(, 0480)