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SWK 25, 1. September 2004, Seite R 55
Geldstrafe: Uneinbringlichkeit
• Die Gewährung von Raten in einer Höhe, die die Erfüllung der Strafe als ausgeschlossen erscheinen lässt, bedeutet die Uneinbringlichkeit der Geldstrafe. (§ 212 BAO), (Abweisung)
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