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Vorsteuerabzug bei Verpflegungsmehraufwand insbesondere auf Grund lohngestaltender Vorschriften
Vorsteuerabzug bei kollektivvertraglich vorgeschriebenen Diäten zeitlich unbegrenzt möglich
§ 13 UStG erlaubt einen 10%igen Vorsteuerabzug aus den ertragsteuerlichen Pauschalbeträgen für Verpflegungsmehraufwand sowohl bei betrieblich veranlassten Reisen des Unternehmers als auch bei Dienstreisen der Mitarbeiter. Der Vorsteuerabzug ist hier sowohl hinsichtlich der Höhe als auch der Wiederholbarkeit an die einkommen- bzw. lohnsteuerliche Anerkennung geknüpft.Trotz der anscheinend unmissverständlichen Aussage des Gesetzes bleiben Fragen offen, auf die auch die Kommentare keine klaren Antworten geben.
I. Tagesgelder bei betrieblich veranlassten Reisen des Unternehmers (Abs 1. leg. cit.)
Aufwendungen für Verpflegungsmehraufwand für eine im Inland ausschließlich durch den Betrieb veranlasste Reise des Unternehmers berechtigen nur in Höhe der einkommensteuerlichen Pauschalbeträge (€ 26,40) zum Vorsteuerabzug. Entgegen den sonst üblichen strengen Nachweispflichten für den Vorsteuerabzug werden hier lediglich Aufzeichnungen über Person, Zeit, Ziel und Zweck der Reise sowie die Bemessungsgrundlage verlangt (Abs. 3 leg. cit.). § 13 geht als Lex specialis § 12 UStG auch hinsichtlich der Nachweispflichten vor. Ein Abzug tatsächlich entstandener (höherer) Kosten ist nicht vorgesehen.
Da Abs. 1 leg. cit. nu...