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SWK 17, 10. Juni 2004, Seite S 587

Rechtsansicht des BMF zur Klaglosstellung

(BMF) - Dem § 260 BAO (i. d. F. BGBl. I Nr. 97/2000) zufolge ist Abgabenbehörde zweiter Instanz seit der Unabhängige Finanzsenat (UFS).

Die Neufassung unter anderem der §§ 299 und 300 BAO durch das AbgRmRefG ist nach § 323 Abs. 10 BAO mit in Kraft getreten. Damit sind die bisherigen §§ 299 und 300 BAO außer Kraft getreten (sie sind somit ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anzuwenden).

Das AbgRmRefG hat für von Finanzlandesdirektionen erlassene Bescheide an der Rechtsstellung der belangten Behörde im VwGH (VfGH-Verfahren) nichts geändert. Seit (bis ) ist nach wie vor die Finanzlandesdirektion, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, Partei des Höchstgerichtsbeschwerdeverfahrens. Ihr obliegt daher z. B. die Aktenvorlage an den Gerichtshof und allenfalls die Abfassung einer Gegenschrift.

Der UFS wird für solche Bescheide erst nach Aufhebung durch das Höchstgericht sachlich zuständig (zur Erledigung hiedurch offener Berufungen).

§ 300 Abs. 1 BAO erlaubt dem BMF bzw. der Abgabenbehörde zweiter Instanz die Aufhebung nur für „von ihnen selbst erlassene" Bescheide. Der UFS darf daher nur von ihm erlassene Berufungsentscheidungen (und andere Bescheide) zwecks Klaglosstellung aufheben.

Die FLD bzw. ab

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