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Die steuerliche Behandlung betrieblicher Preisausschreiben in Deutschland und Österreich
Konträre Auslegung bei der Schenkungssteuer bei gleichem Gesetzeswortlaut
Ein Unternehmen veranstaltet im Rahmen seiner Marketingaktivitäten ein Gewinnspiel und verlost dabei einen PKW. Das Unternehmen wird von der Finanzverwaltung, die die Ankündigung des Preisausschreibens aus der Tageszeitung ersehen hat, damit konfrontiert, dass beim Gewinner des Preises Schenkungssteuer anfällt. Die Geschäftsführung sieht das angestrebte betriebswirtschaftliche Marketingziel gefährdet und übernimmt diese Schenkungssteuer, wodurch es zu einer weiteren Schenkung kommt und Schenkungssteuer von der Schenkungssteuer vorgeschrieben wird. Obwohl der PKW nie dem Anlagevermögen des Unternehmens zuordenbar ist, wird ein Vorsteuerabzug nicht anerkannt, weil bei einer unentgeltlichen Übertragung des PKWs keine gewerbliche Weiterveräußerung vorliegt, daher wird die Fiktion des Umsatzsteuergesetzes angewendet, dass der PKW nicht dem Betriebsvermögen zugehörig anzusehen ist. Bei einer später stattfindenden Betriebsprüfung wird die Rechtsauffassung vertreten, dass nach § 20 Abs. 1 Z 6 EStG unter Hinweis auf die Einkommensteuerrichtlinien die Schenkungssteuer als Personensteuer nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig sei. Somit kommt es gleichsam zu einem „Kaskadeneffekt" der Steuerbelastung.