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Änderung der UStR 2000 zum Vorsteuerabzug für gemischt genutzte Gebäude ("Seeling")
Ein Abänderungserlass des BMF nimmt zu den Auswirkungen der neuen Gesetzeslage auf Altfälle und Neufälle Stellung und erweist sich als rechtswidrig
Auf das Urteil des EuGH„Seeling" wurde mit einer Novelle des UStG reagiert, wonach ab ein Eigenverbrauch eines zur Gänze dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes nicht steuerbar ist und sohin der Vorsteuerabzug für die private Investition nicht zusteht.Der Erlass stellt zum einen die Auswirkungen ab dar und will auch für Fälle bis zum den Vorsteuerabzug nicht gewähren.
1. EinleitungDer Erlass teilt in drei verschiedene Zeiträume auf und bringt folgende Schlussfolgerungen:
1.1. Errichtung des Gebäudes ab
Da der Eigenverbrauch nicht steuerbar ist, ist ein Vorsteuerabzug nicht möglich.
1.2. Errichtung des Gebäudes zwischen und
Der Eigenverbrauch ist steuerpflichtig; der Vorsteuerabzug steht daher zu, ist aber ab wegen der Änderung der Verhältnisse zum nicht steuerbaren Eigenverbrauch zu korrigieren.
1.3. Errichtung des Gebäudes bis
Der Vorsteuerabzug steht auch hier nicht zu, da Österreich von der Ausnahmebestimmung von Art. 17 Abs. 6 6. RL Gebrauch gemacht hätte. Ausgenommen wäre nur der Fall der untergeordneten privaten Nutzung.