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Liebhaberei: Vermietung / Verpachtung
• Sowohl Abs. 1 als auch Abs. 2 des § 1 LVO ordnen an, dass Gegenstand der Liebhabereiprüfung jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestattete Einheit ist. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist für jede einzelne Einkunftsquelle zu beurteilen, ob eine solche oder ob Liebhaberei vorliegt. - (§ 1 Abs. 1 LVO), (Abweisung)
(, 0029 u. w.)