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Eingaben: Formgebrechen
• Wird ein Anbringen nicht vom Abgabepflichtigen selbst vorgebracht und kann sich der Einschreiter nicht durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen, hat die Behörde gemäß § 85 Abs. 2 und 4 BAO die Behebung dieses Mangels mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist als zurückgenommen gilt. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht. - (§ 85 Abs. 2 BAO), (Abweisung)
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