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KESt: Befreiungserklärung
• Die Abgabe einer Befreiungserklärung gemäß § 94 Z 5 EStG 1988 ist an keine Frist gebunden, weil ein Endzeitpunkt für die Abgabe der Befreiungserklärung nicht normiert ist. Es liegt allein im Belieben des Steuerpflichtigen, ob und gegebenenfalls wann er eine Befreiungserklärung abgibt. - (§ 94 Z 5 EStG 1988), (Abweisung)
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