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Eigenheim: Veräußerung
• Einkünfte aus der Veräußerung von Eigenheimen samt Grund und Boden sind von der Besteuerung dann ausgenommen, wenn sie dem Veräußerer seit der Anschaffung, mindestens aber seit zwei Jahren als Hauptwohnsitz gedient haben. Der Hauptwohnsitz ist auch dann als seit der Anschaffung des Eigenheimes begründet anzusehen, wenn er erst nach in angemessener Zeit erfolgter Instandsetzung des Eigenheimes begründet wird. - (§ 30 Abs. 2 Z 1 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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