Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zur Haftung des Prospektkontrollors bei Immobilienveranlagungen
https://doi.org/10.47782/oeba202208060401
§§ 1293, 1295 ABGB; § 8, 11, 14 KMG.
Der Prospektkontrollor haftet gem § 11 KMG nicht für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Prospekts, sondern nur für dessen unrichtige oder unvollständige Kontrolle. Holt ein Kontrollor – wie hier – anwaltlichen Rat zur Frage ein, ob ein Prospekt spezielle Angaben für Immobilienveranlagungen enthalten muss, und trifft mangels eindeutiger Rechtslage eine eigene Abwägungsentscheidung, kann ihm kein grob schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden. Neben der Haftung nach § 11 KMG kommt eine Haftung gegenüber dem Anleger aus culpa in contrahendo für leichtes Verschulden nicht in Betracht, weil sonst die Beschränkung der Haftung des Prospektkontrollors nach § 11 Abs 1 Z 2a KMG auf grobes Verschulden sinnlos wäre.
Aus der Begründung:
Die Bekl ist eine österr Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Sie prüfte einen von einer dt GmbH & Co KG („Emittentin“) erstellten Emissionsprospekt für ein in Österr erfolgtes öffentliches Angebot zur Zeichnung von – von einer dt GmbH treuhändig gehaltenen – Kommanditbeteiligungen an der Emittentin und erteilte diesem am den Kontrollvermerk gem § 7 KMG (nachfolgend...