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Die feste Geschäftsverteilung im UFS
Bloßer (rechtspolitischer) Wunsch der Lehre oder rechtlich notwendiger Bestandteil des Berufungsverfahrens im Abgabenrecht?
Die Regelungen des UFSG betreffend die Geschäftsverteilung sind neuerlichder Kritik ausgesetzt. Nimmt man diese ernst, so wird nicht nur die volle Unabhängigkeit der Mitglieder des UFS bereits kurz nach seiner Gründung bezweifelt, es hätte auch der einfache Gesetzgeber den Auftrag des Verfassungsgesetzgebers zumindest im Geschäftsbereich Steuern und Beihilfen (ev. auch Zoll) nicht erfüllt.Diese Aussagen betreffen nicht nur jedes einzelne Mitglied des UFS in seinem juristischen Selbstverständnis der ihm zukommenden Unabhängigkeit. Es müssten auch die normunterworfenen Parteien, würde man dies unwidersprochen gelten lassen, zur Auffassung gelangen, sämtliche Senate des UFS seien aufgrund des Auswahlrechtes der Vorsitzenden nicht verfassungskonform gebildet worden. Eine derart gravierende Infragestellung der noch jungen und gerade mühsam in der Konsolidierung befindlichen Behörde bedarf einer gründlichen Entgegnung. Im Folgenden soll auf mehreren Ebenen die Notwendigkeit der festen Geschäftsverteilung für den Geschäftsbereich Steuern und Beihilfen für den Unabhängigen Finanzsenat untersucht werden.
I. Die Argumente für eine feste Geschäftsverteilung im Überblick
Betrachtet man die wichtigst...