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BMF-VO über die elektronische Übermittlung von Steuererklärungen
Der Finanzminister hat eine Verordnung über die elektronische Übermittlung von Umsatz-, Einkommen- und Körperschaftsteuererklärungen erlassen (BGBl. II Nr. 192/2004). Darin wird festgelegt, dass ein Steuerpflichtiger die Steuererklärung, die er selbst einreicht, nur dann elektronisch übermitteln muss, ween er über einen Internetanschluss verfügt und er wegen Überschreitens der Umsatzgrenze zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet ist. Reicht ein inländischer berufsmäßiger Parteienvertreter die Erklärung ein, so besteht die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung nur dann, wenn der Parteienvertreter selbst über einen Internetanschluss verfügt und wegen Überschreitens der Umsatzgrenze zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet ist. VO BGBl. II Nr. 192/2004 unter http://www.bmf.gv.at/steuern/Aktuelles/FOn_UebermittlungsVO_UEK.pdf.