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SWK 14, 17. Mai 2004, Seite S 506

Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie

(BMF) - Geht aus der Körperschaftsteuererklärung 2002 die Inanspruchnahme der Investitionszuwachsprämie hervor (Eintragung des als Prämie beanspruchten Betrages in Kennzahl 633 und Darstellung des Kürzungsbetrages auf der letzten Seite der Erklärung unter „Erläuterungen"), ist nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen eine Geltendmachung der Prämie durch Einreichung des Formulars E 108e auch noch nach Ergehen des Körperschaftsteuerbescheides zulässig. Die Rz. 8229 der EStR 2000, wonach keine Bedenken bestehen, wenn die Prämien jeweils (nur) bis zum Ergehen (Zustellung) des das jeweilige Jahr betreffenden Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides geltend gemacht werden können, ist auf Fälle wie den gegenständlichen, in denen aus der Körperschaftsteuererklärung die Inanspruchnahme einer Investitionszuwachsprämie hervorgeht, nicht anzuwenden. Rz. 8229 ist vielmehr auf jene Fälle zu beziehen, in denen die Inanspruchnahme einer Prämie nicht aus der Abgabenerklärung oder einer Beilage hervorgeht. Nur in derartigen Fällen ist die erstmalige Geltendmachung einer Prämie nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen spätestens bis zum Ergehen des jeweiligen Abgabenbescheides mög...

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