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KESt-pflichtige Einkünfte: Freigrenze
• § 39 Abs. 1 EStG ist in einer die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen berücksichtigenden Auslegung so zu verstehen, dass die Freigrenze bei kapitalertragsteuerpflichtigen Einkünften auf die Summe der Einnahmen zu beziehen ist und daher nur Einnahmen unter ATS 300,- (€ 22,-) außer Ansatz zu bleiben haben. - (§ 39 Abs. 1 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
(, 0023, 0052)