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Abschreibungssatz: Änderung
• Nach dem klaren Gesetzeswortlaut legt § 8 Abs. 1 EStG 1988 Höchstsätze fest, die der Abgabepflichtige seiner Schätzung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer ohne Nachweis zu Grunde legen kann. Niedrigere Abschreibungssätze sind - wenn durch eine höhere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer im Sinne des § 7 EStG 1988 begründet - zulässig. Eine nachträgliche Änderung des Abschreibungssatzes stellt eine Bilanzänderung dar. - (§ 8 Abs. 1 EStG 1988), (Abweisung)
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