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Vorsteuer: Berichtigung
• Eine Berichtigung der Vorsteuer nach § 16 Abs. 1 UStG 1994 ist nur dann vorzunehmen, wenn mit der Durchsetzung der Forderung durch den Gläubiger praktisch nicht mehr zu rechnen ist. - (§ 16 Abs. 1 UStG 1994), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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