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Liebhaberei: Beurteilung
• Liegt eine dem Beschwerdeführer zurechenbare Betätigung im Betrieb eines Gastgewerbes - mangels Schaffung ihrer rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse - in den Streitjahren gar nicht vor, dann ist das steuerliche Anliegen des Beschwerdeführers schon im Vorfeld der Liebhabereiprüfung zum Scheitern verurteilt. Denn eine nicht entfaltete Betätigung entzieht sich einer Beurteilung ihrer konkreten Ertragsaussichten ebenso wie einer Untersuchung daraufhin, ob sie durch die Absicht zur Erzielung eines Gesamtgewinnes veranlasst ist. - (§ 23 Z 1 EStG 1988), (Abweisung)
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