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Der Leistungsort von Trainern in der Umsatzsteuer
In welchem Land fällt die USt auf Trainerleistungen an?
Trainer begleiten Spitzensportler auf ihren Tourneen um die ganze Welt. Umsatzsteuerrechtlich ist der Leistungsort zu bestimmen, um die Frage zu lösen, in welchem Land die USt auf Trainerleistungen anfällt.
I. Der Leistungsort nach der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie (77/388/EWG)
Nach Art. 9 Abs. 1 der 6. Mehrwertsteuer-RL richtet sich der Leistungsort bei Dienstleistungen in der Regel nach Sitz oder Niederlassung des die Dienstleistung erbringenden Unternehmers. Diese Grundregel wird jedoch vielfach durchbrochen. Nach Art. 9 Abs. 2 lit. c der 6. Mehrwertsteuer-RL werden „Tätigkeiten auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaften, des Unterrichts, der Unterhaltung oder ähnliche Tätigkeiten, einschließlich derjenigen der Veranstalter solcher Tätigkeiten sowie gegebenenfalls der damit zusammenhängenden Tätigkeiten," an dem Ort erbracht (Leistungsort), „an dem diese Dienstleistungen tatsächlich bewirkt werden".
„Sportliche Tätigkeiten werden erbracht, wenn körperliche oder geistige Fähigkeiten in einem reglementierten Wettbewerb gemessen werden. Darunter fallen vor allem die selbständig ausgeübten Tätigkeiten von Berufssportlern."