zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 1, 1. Jänner 2004, Seite S 20

Der Leistungsort von Trainern in der Umsatzsteuer

In welchem Land fällt die USt auf Trainerleistungen an?

Reinhold Beiser

Trainer begleiten Spitzensportler auf ihren Tourneen um die ganze Welt. Umsatzsteuerrechtlich ist der Leistungsort zu bestimmen, um die Frage zu lösen, in welchem Land die USt auf Trainerleistungen anfällt.

I. Der Leistungsort nach der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie (77/388/EWG)

Nach Art. 9 Abs. 1 der 6. Mehrwertsteuer-RL richtet sich der Leistungsort bei Dienstleistungen in der Regel nach Sitz oder Niederlassung des die Dienstleistung erbringenden Unternehmers. Diese Grundregel wird jedoch vielfach durchbrochen. Nach Art. 9 Abs. 2 lit. c der 6. Mehrwertsteuer-RL werden „Tätigkeiten auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaften, des Unterrichts, der Unterhaltung oder ähnliche Tätigkeiten, einschließlich derjenigen der Veranstalter solcher Tätigkeiten sowie gegebenenfalls der damit zusammenhängenden Tätigkeiten," an dem Ort erbracht (Leistungsort), „an dem diese Dienstleistungen tatsächlich bewirkt werden".

„Sportliche Tätigkeiten werden erbracht, wenn körperliche oder geistige Fähigkeiten in einem reglementierten Wettbewerb gemessen werden. Darunter fallen vor allem die selbständig ausgeübten Tätigkeiten von Berufssportlern."

II. Der Zweck einer Besteuerung am Tät...

Daten werden geladen...