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SWK 6, 15. Februar 2004, Seite R 11
Abgabennachsicht
• Die Tatsache, dass von der begehrten Abgabennachsicht lediglich die übrigen Gläubiger des Abgabepflichtigen profitieren könnten, kann unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit und Zweckmäßigkeit einer Abgabennachsicht entgegenstehen. - (§ 236 BAO), (Abweisung)
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