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Familienbeihilfe: Anspruch
• Gemäß § 6 Abs. 5 FLAG haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat. Dabei geht der VwGH vom aufrechten Bestehen einer Unterhaltspflicht der Eltern der anspruchswerbenden Person aus. - (§ 6 Abs. 5 FLAG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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