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Betriebsausgaben: Kanzleifest
• Wenn ein Wirtschaftstreuhänder die neueste betriebswirtschaftliche Hard- und Software an besonderen Präsentationsplätzen vorführt und der Klient sein Unternehmen anhand dieses „neuen" Programmes analysieren kann, liegt darin nicht eine durch das Repräsentationsbedürfnis der Beschwerdeführerin bestimmte Vorgangsweise. - (§ 12 Abs. 1 Z 3 KStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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Anmerkung: Im vorliegenden Fall wurden anlässlich der Übersiedlung einer Steuerberatungskanzlei in neue Räumlichkeiten Klienten sowie auch andere Unternehmer und Mitarbeiter der Kanzlei zu einem Kanzleifest eingeladen. Warum die Finanzverwaltung überhaupt einer derartigen Veranstaltung unter dem Titel „Tag der offenen Tür" reinen Repräsentationscharakter beimisst, ist nicht nachvollziehbar. Dass der VwGH - trotz Aufhebung des Bescheides - bei eingeladenen Vertretern der Banken ein Haar in der Suppe findet, ist (leider) wie bei anderen Entscheidungen des Höchstgerichtes nur mit fehlender Praxisnähe zu erklären.