Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Steuerpflicht einer gewerblichen Tätigkeit eines gemeinnützigen Vereines trotz Ausnahmegenehmigung nach § 44 Abs. 2 BAO
VwGH: Inseratenwerbung auch bei gemeinnützigem Verein steuerpflichtig
Vereine, die an sich gemäß den §§ 34 ff. der Bundesabgabenordnung begünstigte Zwecke verfolgen, müssen oft zu Geldbeschaffungszwecken auch auf dem freien Markt unternehmerisch tätig werden. Eine ertragreiche Geldquelle ist Inseratenwerbung in Publikationen, wie z. B. Zeitungen des Vereines. Das Institut der Ausnahmegenehmigung nach § 44 Abs. 2 BAO bewahrt in solchen Fällen zwar die steuerlichen Begünstigungen für die gemeinnützige Tätigkeit, eine steuerbefreite Ausübung der gewerblichen Tätigkeit hat der VwGH jedoch verneint.
I. Der Sachverhalt
Zweck des gegenständlichen Vereines ist die Aufklärung der Bevölkerung über Krebserkrankungen sowie die Zusammenarbeit mit und Förderung von Forschungsinstituten, Versicherungsträgern und Selbsthilfegruppen. Die Zweckverwirklichung erfolgt im Wesentlichen durch die unentgeltliche Herausgabe von einschlägigen - hauptsächlich Beiträge von Ärzten beinhaltenden - Broschüren mit einer Auflage von mehr als 200.000 Exemplaren. Die Broschüren werden hauptsächlich durch entgeltliche Einschaltung von Inseraten (jährlicher Umsatz zwischen 175.000 € und 405.000 € ), die jeweils mehr als 30 % des Seitenvolumens ausmachen, finanziert. Hiefür wurden an professionelle Anzeigenwerber Provisionen zwischen 10....