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IFB bei Anschaffung eines Gebäudes ohne konkrete Zweckbestimmung
Wurde ein Gebäude allein auf Grund einer günstigen Gelegenheit erworben, ohne dass zum Zeitpunkt seiner Anschaffung eine konkrete Zweckbestimmung dafür vorlag, und werden einige Jahre nach der Anschaffung bloß verschiedenartige IFB-günstige Nutzungsmöglichkeiten des Gebäudes für die Zukunft erwogen und jede IFB-schädliche Nutzung (z. B. Weiterveräußerung) von vornherein ausgeschlossen, so ist der Investitionsfreibetrag nicht zu gewähren. (UFS Graz vom , RV/0157-G/04)