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Artikel XV - Änderung des Neugründungs-Förderungsgesetzes
Änderung des Neugründungs-Förderungsgesetzes
Das Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/2002, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Z 2 lautet:
„2. Die die Betriebsführung innerhalb von zwei Jahren nach der Neugründung beherrschende Person (Betriebsinhaber) hat sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt."
EB: Intention des Neugründungs-Förderungsgesetzes war und ist es, Jungunternehmer besonders zu fördern. Zu den Begünstigungsvoraussetzungen zählt daher unter anderem, dass sich der (neue) Betriebsinhaber bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betätigt haben darf. Als Betriebsinhaber ist in diesem Zusammenhang sowohl ein Einzelunternehmer als auch ein eine Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft dominierender Anteilsinhaber zu verstehen. Hat sich beispielsweise der beherrschende Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft bereits vor der in der Kapitalgesellschaft stattfindenden Betriebsgründung in ähnlicher Weise betrieblich betätigt, schließt dies die Annahme der Neugründung des Betriebes in der Kapitalgesellschaft aus. Unschädlich ist es hingegen, wenn der Neugründer bisher als „bloßer" Arbeitnehmer in der Branche des neu gegründeten Betriebes tätig war.
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