SWK 33, 20. November 2004, Seite T 203
Artikel XIV - Änderung des Kommunalsteuergesetzes 1993
Änderung des Kommunalsteuergesetzes 1993
Das Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2003, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 wird als Abs. 4 angefügt:
„(4) Die ÖBB-Holding AG und ihre im Bundesbahngesetz, BGBl. Nr. 825/1992
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx, namentlich angeführten Tochter- und
Enkelgesellschaften gelten als ein Unternehmen (ÖBB-Gesellschaften).“
2. § 6 lautet:
„§ 6. Steuerschuldner ist der Unternehmer, in dessen Unternehmen die
Dienstnehmer beschäftigt werden. Werden Personen von einer inländischen Betriebsstätte eines
Unternehmens zur Arbeitsleistung überlassen, ist der überlassende Unternehmer
Steuerschuldner. Wird das Unternehmen für Rechnung mehrerer Personen betrieben, sind diese
Personen und der Unternehmer Gesamtschuldner; dies gilt auch für Mitunternehmer im Sinne des
Einkommensteuergesetzes 1988. Als Steuerschuldner des Unternehmens ÖBB-Gesellschaften (§ 3
Abs. 4) gilt die ÖBB-Holding AG.“
3. § 7 Abs. 2 lautet:
„(2) Erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden
(mehrgemeindliche Betriebsstätte), wird die Kommunalsteuer von jeder Gemeinde nach...