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SWK 33, 20. November 2004, Seite T 201
Artikel VII - Änderung des Gebührengesetzes 1957
Änderung des Gebührengesetzes 1957
Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2004, wird wie folgt geändert:
1. In § 14 Tarifpost 8 Abs. 5 wird nach dem Wort „Erteilung“ die Wortfolge „und Ausfolgung“ eingefügt.
2. In § 33 Tarifpost 21 Abs. 2 wird folgende Z 7 angefügt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
„7. | Zessionen an Verbriefungsgesellschaften.“ |
3. In § 37 wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) § 14 Tarifpost 8 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx tritt mit in Kraft und ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld nach dem entsteht. § 14 Tarifpost 8 Abs. 5 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/xxxx, ist letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld vor dem entsteht.“