SWK 33, 20. November 2004, Seite T 201
Artikel VI - Änderung des Internationalen Steuervergütungsgesetzes (IStVG)
Änderung des Internationalen Steuervergütungsgesetzes (IStVG)
Das Bundesgesetz über die Vergütung von Steuern an ausländische Vertretungsbehörden
und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder
(Internationales Steuervergütungsgesetz - IStVG), BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt
geändert:
1. In § 2 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Hinsichtlich der Vergütungsberechtigten im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2
gilt weiters, dass die Vergütung für den einzelnen Vergütungsberechtigten den Gesamtbetrag
von 2 900 Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigen darf.“
2. § 3 lautet:
„§ 3. (1) Anstelle einer Steuervergütung auf Basis der einzelnen
Lieferungen und sonstigen Leistungen gemäß der §§ 2, 10 und 11 können Vergütungsberechtigte
im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 eine einheitliche pauschale Vergütung in Höhe von 110 Euro je
angefangenem oder vollem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Vergütung der
Umsatzsteuer erfüllt sind, in Anspruch nehmen. Die Vergütungsberechtigten haben in diesem
Fall die Inanspruchnahme der Pauschalvergütung jeweils in ihrem ersten für ein Kalenderjahr
eingereichten Vergütungsantrag zu erklären und si...