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SWK 33, 20. November 2004, Seite T 201
Artikel V - Änderung des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes
Änderung des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes
Das Bundesgesetz, mit dem Beihilfen im Gesundheits- und Sozialbereich geregelt werden, BGBl. Nr. 746/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In § 2 Abs. 1 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:
„Eine Kürzung der Beihilfe im Ausmaß von 10% der nicht aus öffentlichen Mitteln stammenden Entgelte ist auch bei anderen befreiten Umsätzen vorzunehmen, für die zuvor nicht abzugsfähige Vorsteuern als Beihilfe in Anspruch genommen worden sind.“
b) In § 2 Abs. 2 wird die Wortfolge „“ durch „“ ersetzt.