SWK 33, 20. November 2004, Seite T 188
Das Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 1 lautet:
„§ 1. (1) Verschmelzungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. Verschmelzungen auf Grund handelsrechtlicher Vorschriften,
2. Verschmelzungen im Sinne handelsrechtlicher Vorschriften auf Grund anderer Gesetze,
S. T 1894. Verschmelzungen ausländischer Körperschaften im Ausland auf Grund vergleichbarer Vorschriften.
(2) Abs. 1 Z 1 bis 4 findet nur insoweit Anwendung, als das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der stillen Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes bei der übernehmenden Körperschaft nicht eingeschränkt wird. Soweit bei der Verschmelzung auf eine übernehmende
- in der Anlage genannte Gesellschaft eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder
- den Kapitalgesellschaften vergleichbare Gesellschaft eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht,
die den Ort der Geschäftsleitung in dem betreffenden Mitgliedstaat hat, eine Steuerpflicht nach § 20 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 entsteht, ist die Steue...