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SWK 33, 20. November 2004, Seite T 183
Artikel II - Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Das Körperschaftsteuergesetz, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 6a wird wie folgt geändert:
a) In § 6a Abs. 2 und Abs. 3 wird jeweils die Wortfolge „die zuständige Finanzlandesdirektion" durch die Wortfolge „das zuständige Finanzamt (Abs. 6)" ersetzt.
b) In § 6a Abs. 2 wird die Wortfolge „der Finanzlandesdirektion" durch die Wortfolge „des zuständigen Finanzamtes (Abs. 6)" ersetzt.
c) Folgender Abs. 6 wird angefügt:
„(6) Zuständiges Finanzamt im Sinne der Abs. 2 und 3 ist das Finanzamt Wien 1/23 für den örtlichen Wirkungsbereich der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland sowie das Finanzamt Linz, Salzburg-Stadt, Graz-Stadt, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch jeweils für den örtlichen Wirkungsbereich jenes Landes, in dem die Bauvereinigungen ihren Sitz haben."
EB: Die Änderungen ergeben sich aus den Änderungen der Organisation der Abgabenverwaltung.
2. In § 6b Abs. 4 wird das Zitat „§ 22 Abs. 2" durch das Zitat „§ 22 Abs. 1" ersetzt.
EB: Die Änderung beseitigt einen Zitierfehler.